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Erben müssen Millionengewinn aus Grundstückverkauf versteuern

Ein Ehepaar verkaufte 2016 ein Grundstück für über 22 Millionen Franken. Nun müssen sie eine Nachsteuer von 1,3 Millionen Franken bezahlen.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Im Mittelpunkt des Falls steht ein landwirtschaftliches Grundstück in der Gemeinde U. im Kanton Zürich, das ursprünglich dem Vater des Beschwerdeführers gehörte. Dieser betrieb darauf bis 1970 einen Bauernhof. Nach seinem Wegzug pachtete sein Sohn das Land weiter, ein Teil wurde ab 1993 als Golfplatz vermietet. Als der Vater 1995 starb, ging das Grundstück an die Erbengemeinschaft über. Im Jahr 1996 unterzeichneten die Erben gegenüber dem Steueramt Zürich eine Erklärung, wonach das gesamte Heimwesen weiterhin als Geschäftsvermögen gelte und bei einem Verkauf über die aufgelaufenen stillen Reserven steuerlich abgerechnet werden müsse.

Im Jahr 2016 verkaufte die Erbengemeinschaft den nördlichen, ehemals als Golfplatz genutzten Teil des Grundstücks mit einer Fläche von rund 40'000 Quadratmetern für über 22 Millionen Franken an die Stadt U. Den dabei erzielten Gewinn deklarierten die Steuerpflichtigen nicht als steuerbares Einkommen. Erst eine Meldung des Zürcher Steueramts im Jahr 2019 machte die Berner Steuerbehörden auf den Verkauf aufmerksam. Diese forderten daraufhin eine Nachsteuer von rund 1,3 Millionen Franken, weil der Gewinn aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern sei.

Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Nachforderung und argumentierte, das Grundstück sei längst Privatvermögen gewesen und der erzielte Gewinn deshalb steuerfrei. Zudem bestritt es, dass die Erklärung von 1996 auch den nördlichen, als Golfplatz genutzten Teil umfasst habe. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es legte die Erklärung von 1996 nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zum Schluss, dass sie sich auf das gesamte Grundstück bezog – also auch auf den Golfplatzteil. Entscheidend war dabei auch eine zweite, wenige Wochen später unterzeichnete Erklärung zur Vermögenssteuer, in der die Erben die Golfplatzfläche ausdrücklich als Teil des Geschäftsvermögens aufführten.

Auch die Höhe der Nachsteuer bestätigte das Bundesgericht. Als Anschaffungskosten gilt der ursprüngliche Erwerbspreis des Vaters vor 1970, der auf rund 7.50 Franken pro Quadratmeter geschätzt wurde. Der daraus resultierende steuerbare Gewinn beläuft sich auf den hälftigen Anteil des Ehemannes von rund 11,2 Millionen Franken. Das Gericht sah keinen Anlass, von dieser langjährigen Praxis abzuweichen, wonach bei geerbtem Geschäftsvermögen die Erben in die steuerliche Stellung des Erblassers eintreten und dessen aufgeschobene Steuerlast übernehmen.

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Urteilsnummer: 9C_267/2025

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