Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte einen Mann wegen einfacher Drohung, mehrfacher teilweise versuchter Nötigung und mehrfacher Beschimpfung. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70 Franken mit einer Probezeit von drei Jahren sowie eine Busse von 1'500 Franken. Der Verurteilte wollte das Urteil anfechten und einen vollständigen Freispruch erwirken.
Im Zentrum des Falls standen mehrere Vorfälle zwischen November 2022 und Februar 2024. Beim schwerwiegendsten Vorfall im Mai 2023 soll der Mann seine frühere Partnerin in einem kleinen Krankenzimmer eingesperrt haben, indem er sich vor die Tür stellte, gegen Wände und Schränke schlug und ihr androhte, sie umzubringen. Die Frau habe gezittert und den Raum nicht verlassen können. Das Obergericht stützte sich dabei auf die als glaubhaft bewerteten Aussagen der Betroffenen.
Vor dem Bundesgericht versuchte der Verurteilte, nachträglich aufgefundene WhatsApp-Chatverläufe als neue Beweise einzureichen. Diese stammten angeblich von seinem eigenen Mobiltelefon und hätten ihn entlasten sollen. Das Bundesgericht liess diese Beweise jedoch nicht zu: Der Mann konnte nicht überzeugend erklären, warum er die Chats nicht bereits im früheren Verfahren eingereicht hatte. Neue Beweise, die schon früher hätten vorgelegt werden können, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig.
Auch die übrigen Einwände des Verurteilten scheiterten an formalen Anforderungen. Er setzte sich nicht konkret mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Obergerichts auseinander, sondern wiederholte lediglich pauschal, das Gericht habe entlastende Umstände zu wenig berücksichtigt. Zudem stützte er seine rechtlichen Argumente auf eine eigene Version des Sachverhalts, die vom Obergericht verbindlich anders festgestellt worden war. Da die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen insgesamt nicht genügte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Die Verurteilung bleibt damit rechtskräftig.