Zwischen Dezember 2023 und Januar 2024 bestellte eine Frau aus dem Kanton Waadt bei verschiedenen Online-Shops Waren im Gesamtwert von mehreren Hundert Franken – darunter Parfums, Fussballtrikots und Kosmetikprodukte. Dabei gab sie sich als andere Personen aus, verwendete eigens dafür erstellte E-Mail-Adressen und liess die Pakete zu sich liefern. Die Rechnungen erhielten anschliessend die Personen, deren Identität sie missbraucht hatte. Die Frau war bereits zuvor mehrfach wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden, zuletzt 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs.
Das Waadtländer Strafgericht verurteilte sie wegen Betrugs und Identitätsmissbrauchs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Eine frühere bedingte Strafe wurde widerrufen und in die neue Gesamtstrafe einbezogen. Die Frau legte Berufung ein und argumentierte, der Identitätsmissbrauch sei bereits durch den Betrugstatbestand abgedeckt und solle nicht zusätzlich bestraft werden.
Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück. Es hält fest, dass Betrug und Identitätsmissbrauch unterschiedliche Rechtsgüter schützen: Der Betrug schützt das Vermögen der getäuschten Online-Händler, während der Identitätsmissbrauch die Persönlichkeit jener Personen schützt, deren Namen missbräuchlich verwendet wurden. Da die Geschädigten der beiden Delikte in der Regel nicht identisch sind, können die Straftatbestände nicht ineinanderaufgehen. Beide Normen sind daher nebeneinander anwendbar.
Die Verurteilte hatte sich unter anderem auf eine Formulierung in der Botschaft des Bundesrats zum neuen Straftatbestand berufen, wonach der Betrug den Identitätsmissbrauch unter Umständen «absorbieren» könne. Das Bundesgericht relativiert dies: Diese Formulierung sei im Botschaftstext nur als blosse Möglichkeit erwähnt worden und ohne weitere Begründung. Die herrschende Lehre und die Systematik des Strafgesetzbuches sprechen klar für eine kumulative Bestrafung. Die Strafe von acht Monaten Freiheitsentzug bleibt damit bestehen.