Symbolbild

Neubau direkt an der Schüss in Biel muss neu beurteilt werden

Eine Anwohnerin wehrte sich gegen ein Mehrfamilienhaus unmittelbar am Flussufer. Die Richter geben ihr recht und schicken den Fall zurück an die Gemeinde.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

In Biel-Bözingen plante eine Baugemeinschaft, drei bestehende Gebäude auf dem sogenannten Renfer-Areal abzureissen und direkt an der Schüss ein neues Mehrfamilienhaus mit 15 Wohnungen sowie eine unterirdische Einstellhalle zu errichten. Das Gebäude sollte mit einem Abstand von weniger als einem Meter zur Ufermauer des Flusses gebaut werden. Eine Stockwerkeigentümerin auf der gegenüberliegenden Flussseite erhob Einsprache gegen das Projekt.

Die Gemeinde Biel erteilte die Baubewilligung. Die kantonale Bau- und Verkehrsdirektion hob diese jedoch auf, weil das Projekt den gesetzlich vorgeschriebenen Gewässerraum von 20 Metern beidseits des Ufers verletze und keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Das bernische Verwaltungsgericht wiederum hob diesen Entscheid auf und liess das Bauprojekt zu: Es sah keine überwiegenden Interessen, die gegen eine Bebauung direkt am Ufer sprechen würden, und berücksichtigte dabei städtebauliche Verdichtungsinteressen sowie den aufwendigen Planungsprozess der Bauherrschaft.

Die Bundesrichter folgen dieser Einschätzung nicht. Sie halten fest, dass zunächst geprüft werden muss, ob das Mehrfamilienhaus auch ausserhalb des Gewässerraums realisiert werden könnte – etwa indem das Baufeld auf der Parzelle verschoben und das Gebäude über der geplanten Einstellhalle auf der heutigen Spielwiese errichtet würde. Dies hätte den Vorteil, dass der bestehende Grüngürtel entlang der Schüss verlängert und der öffentliche Zugang zum Fluss verbessert werden könnte. Die Gemeinde hatte diese Möglichkeit nicht geprüft, weil sie sich fälschlicherweise an die bestehende Überbauungsordnung von 1997 gebunden fühlte.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und weist die Sache an die Gemeinde Biel zurück. Diese muss nun prüfen, ob die Überbauungsordnung angepasst und das Baufeld verschoben werden kann. Die Baugemeinschaft muss der Anwohnerin zudem die Verfahrenskosten von 4000 Franken erstatten.

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Urteilsnummer: 1C_161/2025

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