Der Mann hatte im Herbst 2025 zwei Strafanzeigen bei der Genfer Staatsanwaltschaft eingereicht: eine wegen Beleidigung und eine wegen Verleumdung, übler Nachrede und Identitätsdiebstahl. Da ihm die Verfahren zu lange dauerten, beschwerte er sich bei der kantonalen Strafkammer und warf der Staatsanwaltschaft vor, untätig zu sein.
Die kantonale Instanz stellte jedoch fest, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen tätig geworden war: In der ersten Sache hatte sie ergänzende Ermittlungen angefordert und angekündigt, bald eine Entscheidung zu treffen. In der zweiten Sache hatte sie bereits im März 2026 entschieden, gar nicht erst auf die Anzeige einzutreten. Damit war der Vorwurf der Untätigkeit hinfällig geworden, und die Kammer strich das Verfahren von der Rolle. Dennoch auferlegte sie dem Mann Verfahrenskosten von 600 Franken, weil seine Beschwerde ohnehin hätte abgewiesen werden müssen.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er behauptete pauschal, ohne seine Eingabe wären die Ermittlungen noch lange nicht angelaufen, und die Kosten hätten dem Staat auferlegt werden müssen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der kantonalen Richter fehlte jedoch. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Eingabe klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt – blosse Behauptungen genügen nicht.
Da die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht entsprach, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun zusätzlich 500 Franken Gerichtskosten tragen.