Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne hatte Ende Januar und Anfang Februar 2026 in zwei Fällen entschieden, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Die betroffene Frau wollte diese Entscheide anfechten und wandte sich an die kantonale Beschwerdeinstanz des Waadtländer Kantonsgerichts.
Dort scheiterte sie jedoch bereits aus einem formalen Grund: Sie hatte die verlangten Kostenvorschüsse nicht fristgerecht bezahlt und auch keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt – also nicht darum ersucht, von der Vorschusspflicht befreit zu werden. Die Präsidentin der kantonalen Strafkammer erklärte ihre Beschwerden deshalb im März 2026 in beiden Fällen für unzulässig.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, sie sei finanziell nicht in der Lage gewesen, die Kosten vorzuschiessen, ohne ihre anderen finanziellen Verpflichtungen zu gefährden. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Frau habe nicht ausreichend erklärt, weshalb die Überlegungen der kantonalen Instanz gegen das Bundesrecht verstossen sollten. Zudem stützte sie sich auf Tatsachen, die aus den angefochtenen Entscheiden gar nicht hervorgingen.
Da die Eingabe den Anforderungen an eine rechtsgültige Begründung offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.