Das Zürcher Bezirksgericht verurteilte einen Mann 2022 wegen mehrfacher Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und verwies ihn für neun Jahre des Landes. Das Obergericht erhöhte die Strafe 2024 auf sechs Jahre, verzichtete aber auf die Landesverweisung. Gegen dieses Urteil zogen sowohl der Verurteilte als auch die Oberstaatsanwaltschaft ans Bundesgericht.
Der Verurteilte rügte unter anderem, dass die Akten unvollständig seien: Er war zwischen Mitte Juli und Anfang September 2020 von der Polizei observiert worden, doch in den Verfahrensakten fanden sich dazu kaum Berichte. Das Bundesgericht gab ihm in diesem Punkt recht. Es hielt fest, dass auch ergebnislose Überwachungen dokumentiert sein müssen – denn eine Observation, bei der nichts Belastendes festgestellt wurde, könnte zugunsten des Beschuldigten sprechen. Da diese Unterlagen fehlten, konnte der Verurteilte seine Verteidigungsrechte nicht vollständig wahrnehmen.
In anderen Punkten hatte der Verurteilte weniger Erfolg. Er beanstandete, dass Aussagen von Mitbeschuldigten verwendet wurden, obwohl er diese nie direkt hatte befragen können. Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Aussagen durch weitere Beweismittel – etwa Ergebnisse aus Telefonüberwachungen – ausreichend gestützt wurden und deshalb trotzdem verwertbar sind.
Das Bundesgericht hebt das Urteil des Obergerichts auf und weist den Fall zur neuen Beurteilung zurück. Das Obergericht muss zunächst die fehlenden Observationsunterlagen beibringen und den Fall dann neu beurteilen. Die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft, die eine Landesverweisung des Verurteilten gefordert hatte, wird damit hinfällig und abgeschrieben.