Symbolbild

Anzeige gegen Richter kommt nicht vor Gericht

Ein Mann zeigte ein Mitglied des Berner Obergerichts an – ohne Erfolg. Die Richter in Lausanne traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Ein Mann hatte Strafanzeige gegen ein Mitglied des Obergerichts des Kantons Bern erstattet. Die zuständige Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, eine Untersuchung einzuleiten. Das Berner Obergericht bestätigte diese Entscheidung im April 2026.

Daraufhin wandte sich der Mann an das höchste Schweizer Gericht in Lausanne. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Um eine solche Beschwerde in Strafsachen einreichen zu dürfen, muss eine Person grundsätzlich einen eigenen zivilrechtlichen Anspruch gegen die angezeigte Person geltend machen können – also beispielsweise einen Anspruch auf Schadenersatz. Ein solcher Anspruch stand dem Mann gegenüber dem angezeigten Richter jedoch nicht zu, weshalb er nicht berechtigt war, den Fall weiterzuziehen.

Das Gericht prüfte zudem, ob der Mann zumindest formelle Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens rügen könnte – was unter bestimmten Umständen auch ohne volle Klageberechtigung möglich wäre. Solche Rügen hatte er jedoch nicht erhoben, weshalb auch dieser Weg verschlossen blieb.

Die Gerichtskosten von 300 Franken wurden dem Mann auferlegt. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, lehnte das Gericht ab, da seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den finanziellen Verhältnissen des Mannes wurde bei der Festsetzung der Kostenhöhe immerhin Rechnung getragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_637/2026

Zurück zur Hauptseite