Eine Tourismusfirma aus Leukerbad stritt seit Jahren mit der Gemeinde um Subventionen aus Kurtaxengeldern. Nachdem das Bundesgericht 2023 festgestellt hatte, dass die Firma Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Verteilung dieser Gelder hat, wurde die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Gemeinde zurückgewiesen. Im laufenden Verfahren verlangte die Firma den Ausstand – also den Rückzug – von fünf Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung, weil sie diese für befangen hielt.
Der Gemeinderat von Leukerbad lehnte diese Gesuche im April 2024 ab und wies in seinen Verfügungen ausdrücklich auf eine Beschwerdefrist von zehn Tagen hin. Die Firma focht diese Entscheide fristgerecht beim Walliser Staatsrat an. Der Staatsrat bestätigte die Ablehnung im November 2024 – versah seine Entscheide aber irrtümlich mit einer Rechtsmittelbelehrung, die eine Frist von 30 Tagen nannte. Die Firma reichte ihre Beschwerden ans Kantonsgericht gestützt auf diese 30-Tage-Frist ein. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerden nicht ein: Die Frist für Zwischenentscheide über Ausstandsgesuche betrage nach kantonalem Recht nur zehn Tage, und diese sei verpasst worden.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Zwar darf einer Partei aus einer falschen Fristangabe grundsätzlich kein Nachteil entstehen. Dieser Vertrauensschutz gilt jedoch nicht, wenn der Fehler bei sorgfältiger Prüfung hätte erkannt werden müssen. Im vorliegenden Fall wusste die Firma – und insbesondere ihr Anwalt –, dass für Ausstandsgesuche eine zehntägige Frist gilt: Die Verfügungen des Gemeinderats hatten dies klar angegeben, und die Firma hatte diese Frist auch eingehalten. Es hätte ihr daher auffallen müssen, dass die spätere Angabe von 30 Tagen durch den Staatsrat widersprüchlich war. Zudem verweisen die Entscheide des Staatsrats selbst auf die massgebende Gesetzesbestimmung, aus der die kürzere Frist hervorgeht.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Firma grob unachtsam gehandelt hat und sich deshalb nicht auf die falsche Fristangabe berufen kann. Ihre Klagen bleiben ohne Erfolg, und sie muss die Gerichtskosten von insgesamt 10'000 Franken tragen. Die inhaltliche Frage, ob die fünf Gemeindeangestellten tatsächlich befangen sind, wurde damit nicht beurteilt.