Ein Mann aus dem Kanton Zürich wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und sexueller Handlungen mit Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten verurteilt. Die Taten hatte er zwischen Dezember 2011 und Dezember 2015 an seiner damals rund 12- bis 15-jährigen Nachbarin begangen – einem Mädchen, das rund 20 Jahre jünger war als er. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil im Oktober 2024 in allen Punkten.
Der Verurteilte zog den Fall weiter und verlangte einen vollständigen Freispruch. Er argumentierte unter anderem, die Anklageschrift sei zu ungenau gewesen, weil die Taten nur auf Zeiträume von ein bis zwei Jahren eingegrenzt worden seien. Die Richter wiesen diesen Einwand zurück: Da es sich um gehäufte Delikte handelte und die einzelnen Vorfälle – etwa ein Übergriff im Badezimmer, einer im Schrebergarten oder eine Vergewaltigung im Schlafzimmer – detailliert beschrieben worden seien, habe der Angeklagte genau gewusst, was ihm vorgeworfen wird.
Der Verurteilte beantragte zudem, ein Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Opfers einzuholen und deren vollständige Krankenakte beizuziehen. Er vermutete, die Aussagen könnten durch die therapeutische Aufarbeitung beeinflusst worden sein. Die Richter lehnten auch dies ab: Die Aussagen der jungen Frau seien klar und gut nachvollziehbar, und es lägen keine besonderen Umstände vor, die ein solches Gutachten erforderten. Zudem stützten Chatverläufe zwischen dem Verurteilten und dem Opfer aus den Jahren 2015 und 2016 die Schilderungen des Opfers – und widerlegten gleichzeitig die Darstellung des Mannes, es habe nur ein normales Nachbarschaftsverhältnis bestanden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Verurteilung vollumfänglich. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen sowie dem Opfer eine Genugtuung von 18'000 Franken zuzüglich Zinsen bezahlen.