Ein Mann hatte über Jahre hinweg Konflikte mit einem Richter am Bezirksgericht und einem Gemeindeschreiber ausgetragen. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen versandte er zahlreiche E-Mails mit ehrverletzenden Inhalten an einen breiten Empfängerkreis, heftete ein Flugblatt an eine Wand, in dem er den Gemeindeschreiber öffentlich des Amtsmissbrauchs bezichtigte, bedrohte eine Staatsanwältin und schickte einer Gerichtsschreiberin eine pornografische E-Mail. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn dafür zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie einer Busse. Das Zürcher Obergericht erhöhte die Strafe auf 180 Tagessätze.
Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil des Obergerichts und stellte zahlreiche Anträge, darunter den vollständigen Freispruch, die Feststellung der Nichtigkeit des Verfahrens sowie Ausstandsbegehren gegen sämtliche Bundesrichterinnen und Bundesrichter. Er begründete die Befangenheitsanträge unter anderem damit, dass er gegen einzelne Richter Staatshaftungsklagen und Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Zudem beanstandete er, dass das Urteil des Obergerichts nicht mündlich eröffnet worden sei und sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil er an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teilgenommen habe.
Das Bundesgericht wies sämtliche Einwände ab. Die Ausstandsbegehren seien unzulässig, da weder eine Staatshaftungsklage noch eine Strafanzeige gegen Richter automatisch deren Befangenheit begründe. Zur mündlichen Urteilseröffnung hielt das Gericht fest, dass der Verurteilte – vertreten durch seinen Anwalt – ausdrücklich darauf verzichtet hatte. Sein rechtliches Gehör sei gewahrt worden, weil er sich im Vorverfahren und mit zahlreichen schriftlichen Eingaben umfassend zu den Vorwürfen hatte äussern können. Auch die Rüge, wonach die Strafanzeigen des Richters und des Gemeindeschreibers gegen ihn unverwertbar seien, weil sie das Amtsgeheimnis verletzten, liess das Gericht nicht gelten.
Das Bundesgericht stellte ausserdem fest, dass der Verurteilte die ehrverletzenden Äusserungen an einen breiten und offenen Empfängerkreis versandt hatte, weshalb kein schützenswertes Amtsgeheimnis betroffen war. Zudem hatte er selbst im Rahmen seiner eigenen Strafanzeigen gegen die beiden Amtspersonen die fraglichen Informationen den Behörden bereits mitgeteilt. Die Verurteilung wegen Drohung, übler Nachrede, versuchter Nötigung und Pornografie bleibt damit rechtskräftig. Der Verurteilte muss die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.