Ein Mann mit schweren Suchtproblemen – er leidet unter Alkohol- und Kokainabhängigkeit sowie weiteren psychischen Erkrankungen – befindet sich seit August 2025 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft ihm eine Vielzahl von Delikten vor, darunter gewerbsmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung, Betrug und Urkundenfälschung. Das zuständige Zürcher Gericht hatte die Haft mehrfach verlängert und zuletzt mit Fluchtgefahr begründet – nicht wegen einer geplanten Ausreise, sondern weil der Mann krankheitsbedingt für Behörden schwer erreichbar sein könnte.
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte im Juni 2026 entschieden, dass der Beschuldigte in Haft bleiben müsse. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten, wonach ambulante Massnahmen oder betreutes Wohnen nicht ausreichten, um einen Rückfall in die Sucht und damit verbundenes Untertauchen zuverlässig zu verhindern. Der Beschuldigte hatte dagegen argumentiert, dass er auch während früherer Suchtphasen grundsätzlich für die Behörden erreichbar gewesen sei – wenn auch nicht immer pünktlich oder zuverlässig.
Das Bundesgericht kommt nun zu einem anderen Schluss. Es hält fest, dass keine konkreten Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort absichtlich verbergen oder sich dauerhaft dem Strafverfahren entziehen will. Die Gefahr des Untertauchens sei daher gering. Unter diesen Umständen seien die vom Beschuldigten beantragten Ersatzmassnahmen – etwa Therapiepflicht, Abstinenzkontrollen, Meldepflicht oder betreutes Wohnen – grundsätzlich geeignet, dieser geringen Gefahr ausreichend zu begegnen. Die Haft sei damit unverhältnismässig.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zurück. Das Obergericht muss nun konkret prüfen, welche Ersatzmassnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, und den Beschuldigten anschliessend aus der Haft entlassen. Der Kanton Zürich muss zudem die Anwaltskosten des Beschuldigten für das bundesgerichtliche Verfahren in der Höhe von 1500 Franken übernehmen.