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Frau unter Beistandschaft kann Verfahrenskosten nicht anfechten

Eine Frau wollte die für sie eingesetzte Beistandschaft anfechten. Die Bundesrichter traten auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllte.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf steht unter einer Beistandschaft – einer behördlich angeordneten Begleitung und Vertretung für Erwachsene, die Unterstützung benötigen. Im Rahmen eines laufenden Verfahrens vor der kantonalen Aufsichtsbehörde wurde sie aufgefordert, bis zum 22. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von 400 Franken zu leisten. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne, falls sie die finanziellen Mittel dafür nicht aufbringe.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, eine Bank habe ihr Konto zu Unrecht gesperrt. Sie erklärte, sie suche nach einem Anwalt, der die Kontosperrung aufheben lasse, und erwähnte, sie werde bei Bedarf Arbeit suchen und sich beim Arbeitsamt anmelden. Inhaltlich wandte sie sich zudem gegen die Beistandschaft selbst.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Eine solche Zwischenentscheidung – also ein Entscheid, der nicht das Verfahren abschliesst, sondern nur einen Teilaspekt regelt – kann nur dann sofort angefochten werden, wenn der betroffenen Person ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Das wäre etwa dann der Fall, wenn sie nachweislich nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu bezahlen, und auch keine unentgeltliche Rechtspflege erhalten kann. Diesen Nachweis erbrachte die Frau nicht. Zudem richtete sie sich in ihrer Eingabe gegen die Beistandschaft selbst, die jedoch gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war.

Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllte, wurde sie im vereinfachten Verfahren als unzulässig abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der Umstände des Falls.

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Urteilsnummer: 5A_680/2026

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