Das deutsche Bundeszentralamt für Steuern führt eine Betriebsprüfung bei einer deutschen Gesellschaft durch und untersucht dabei auch die Verrechnungspreise innerhalb des gesamten Konzerns. Verrechnungspreise sind die internen Preise, die Konzerngesellschaften untereinander für Waren oder Dienstleistungen verrechnen – ein häufiger Ansatzpunkt für Steuerprüfungen. Im Rahmen dieser Prüfung ersuchte Deutschland die Schweizer Steuerverwaltung (ESTV) um Amtshilfe, also um Übermittlung von Informationen über eine Schweizer Konzerngesellschaft. Der Untersuchungszeitraum umfasste die Jahre 2019 bis 2021.
Die ESTV entsprach dem deutschen Ersuchen und ordnete an, die entsprechenden Finanzdaten zu übermitteln. Die betroffene Schweizer Gesellschaft wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Klage teilweise gut: Finanzzahlen aus dem Jahr 2018 dürfen nicht weitergegeben werden. Im Übrigen bestätigte das Gericht jedoch die Weitergabe der Daten an Deutschland.
Die Schweizer Firma zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Sie argumentierte, es stelle sich eine grundsätzliche Rechtsfrage: Reiche die blosse Zugehörigkeit zu einem Konzern aus, um eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber ausländischen Steuerbehörden zu begründen – auch wenn kein direkter Leistungsaustausch zwischen der Schweizer Gesellschaft und der deutschen Konzerngesellschaft behauptet werde? Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch gar nicht erst ein. Es befand, dass diese Frage keine neue grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfe, sondern sich mit bestehenden Grundsätzen aus früheren Urteilen beantworten lasse.
Die Schweizer Gesellschaft muss nun die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen. Die Finanzdaten – mit Ausnahme der Zahlen aus dem Jahr 2018 – werden an die deutschen Steuerbehörden übermittelt.