Ein Mehrfamilienhaus an der Hottigergasse in Zofingen steht in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone. Als das Gebäude 1992 gebaut wurde, legte die Stadt fest, dass rund 18 Prozent der Fläche gewerblich genutzt werden müssen und nicht zu Wohnraum umgebaut werden darf. Eine Stiftung, die das Gebäude später erwarb, beantragte 2020 trotzdem eine Bewilligung für die Umnutzung der Gewerbeflächen in Wohnungen. Der Stadtrat Zofingen lehnte das Gesuch 2024 ab und ordnete an, die bereits wohnlich genutzten Gewerberäume wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
Die Stiftung zog den Fall durch mehrere Instanzen, scheiterte aber sowohl beim kantonalen Baudepartement als auch beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Vor Bundesgericht argumentierte sie unter anderem, dass in den vergangenen 33 Jahren eine gewerbliche Nutzung der Flächen schlicht nicht möglich gewesen sei und dass moderne Grundsätze der verdichteten Bebauung eine vollständige Wohnnutzung verlangten. Zudem machte sie geltend, der Stadtrat habe ihr gegenüber den Eindruck erweckt, die Umnutzung sei bereits genehmigt.
Das Bundesgericht wies alle diese Argumente zurück. Es hielt fest, dass die Stiftung nicht nachgewiesen hatte, dass die Gewerbeflächen während mindestens 30 Jahren tatsächlich als Wohnraum genutzt worden waren – was nötig gewesen wäre, um die behördliche Anordnung zur Wiederherstellung des Originalzustands zu verhindern. Auch ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Umnutzung bewilligt sei, erkannte das Gericht nicht. Die Stiftung hatte sich mit den detaillierten Begründungen der Vorinstanz in diesem Punkt nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Schliesslich lehnte das Bundesgericht auch den Antrag auf eine Ausnahmebewilligung ab. Eine solche Ausnahme von den Zonenvorschriften wäre nur bei aussergewöhnlichen Umständen möglich. Das Gericht sah jedoch keinen Grund, warum die Situation dieser Parzelle anders zu beurteilen wäre als jene anderer Grundstücke in derselben Zone. Würde man in solchen Fällen regelmässig Ausnahmen gewähren, würde die Zonenplanung insgesamt ausgehöhlt. Die Stiftung muss zudem die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.