Ein 1980 geborener Werbefachmann verunfallte im Juli 2013 mit dem Velo und zog sich dabei neben mehreren Knochenbrüchen ein schweres Schädelhirntrauma zu. Er war zu diesem Zeitpunkt erst wenige Tage als Senior Account Executive in einer Werbeagentur tätig. Die Unfallversicherung AXA übernahm die gesetzlichen Leistungen. Nach einem stationären Aufenthalt und verschiedenen Wiedereingliederungsversuchen – die alle scheiterten – sprach ihm die AXA eine Invalidenrente auf Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 Prozent sowie eine Entschädigung für die bleibende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität zu.
Der Werbefachmann war mit dieser Einschätzung nicht einverstanden und zog den Fall vor das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses erhöhte zwar die Integritätsentschädigung von 20 auf 35 Prozent, bestätigte aber die Invalidenrente auf Basis von 40 Prozent Erwerbsunfähigkeit. Der Mann verlangte daraufhin vor dem Bundesgericht eine höhere Rente. Er argumentierte, das Gutachten der Klinik, auf das sich die Versicherung stützte, sei nicht zuverlässig. Ein von ihm beauftragter Privatgutachter hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent festgestellt, was einer höheren Rente entsprochen hätte.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass das Gutachten der Klinik überzeugend sei: Zwar bestünden unfallbedingte kognitive Einschränkungen – etwa bei komplexen Aufgaben, bei Mehrfachanforderungen oder unter Zeitdruck –, doch sei dem Werbefachmann eine angepasste, weniger anspruchsvolle Tätigkeit zu 80 Prozent zumutbar. Der Privatgutachter habe seine abweichende Einschätzung nicht ausreichend begründet. Auch der Einwand, als Invalideneinkommen sei der tatsächlich erzielte Lohn in seiner neuen Stelle als Weinberater heranzuziehen, überzeugte das Gericht nicht: Er arbeite dort nur zu 40 Prozent, schöpfe seine verbleibende Arbeitsfähigkeit damit nicht voll aus.
Ebenso wenig anerkannte das Gericht, dass ein höheres Valideneinkommen – also jenes Einkommen, das der Mann ohne Unfall erzielt hätte – hätte berücksichtigt werden müssen. Konkrete Hinweise auf eine in Aussicht gestellte Lohnerhöhung beim früheren Arbeitgeber fehlten. Die Richter bestätigten damit das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich. Der Werbefachmann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.