Ein heute 46-jähriger Mann erlitt im Juli 2013 bei einem Velounfall schwere Verletzungen, darunter mehrere Knochenbrüche und ein Schädelhirntrauma. Die AXA Versicherungen AG sprach ihm daraufhin eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 40 Prozent sowie eine Entschädigung für die bleibende Beeinträchtigung zu. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht erhöhte in einem früheren Urteil vom Oktober 2024 zwar die Integritätsentschädigung leicht, bestätigte aber den Invaliditätsgrad von 40 Prozent.
Der Verunfallte versuchte daraufhin, dieses Urteil nachträglich abändern zu lassen. Er berief sich dabei auf seine zwischenzeitliche Kündigung durch den Arbeitgeber per März 2025 – nach rund anderthalb Jahren Beschäftigung. Er argumentierte, er habe an dieser Stelle nicht einmal ein 40-Prozent-Pensum bewältigen können, obwohl ihm die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent attestiert hätten. Dies zeige, dass die frühere medizinische Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit falsch gewesen sei. Zudem verwies er darauf, dass ihm die Invalidenversicherung inzwischen eine ganze Rente zugesprochen habe.
Das Zürcher Sozialversicherungsgericht wies das Gesuch ab. Eine nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Urteils ist nur möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die den Sachverhalt grundlegend verändern – und nicht bloss eine andere Würdigung bekannter Umstände erlauben. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfülle diese Voraussetzung nicht, da die dabei beschriebenen Defizite des Mannes den bereits bekannten Einschränkungen entsprächen und keine offenkundige Falschbeurteilung der früheren Gutachter belegen würden.
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Verunfallte habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Kündigung einen klaren Fehler in der früheren Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit beweise. Der Hinweis auf die Invalidenversicherungsrente ändere daran nichts, da deren Einschätzung für den Unfallversicherer nicht bindend sei. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.