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Beschwerdeführer verpasst Frist und muss Gerichtskosten tragen

Ein Mann holte wichtige Gerichtsdokumente nicht rechtzeitig ab. Weil er die Beschwerdefrist verpasste, tritt das Bundesgericht nicht auf seinen Fall ein.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Zürich wollte sich gegen zwei Entscheide der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wehren, die seine Anzeigen nicht weiterverfolgt hatten. Das Zürcher Obergericht bestätigte diese Entscheide am 31. März 2026. Gegen diese Bestätigungen wollte er beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.

Die entsprechenden Gerichtsdokumente wurden ihm per eingeschriebenem Brief zugestellt, doch er holte die Sendungen nicht ab. Nach den gesetzlichen Regeln gelten solche Dokumente als zugestellt, wenn der Empfänger sie trotz Abholungsaufforderung nicht abholt – in diesem Fall ab dem 15. April 2026. Die Frist für eine Beschwerde beim Bundesgericht beträgt 30 Tage und lief damit bis zum 15. Mai 2026. Der Mann reichte seine Beschwerden jedoch erst am 19. Mai 2026 ein – vier Tage zu spät.

Der Mann begründete die Verspätung damit, dass ihm seine Ausweisdokumente abhanden gekommen seien und er deshalb die eingeschriebenen Briefe nicht habe abholen können. Er beantragte daher, die Frist nachträglich wiederherzustellen. Das Bundesgericht wies diesen Antrag jedoch ab. Aus den Akten geht hervor, dass das Obergericht ihm die Entscheide am 17. April 2026 zusätzlich per E-Mail zugeschickt hatte – und ihn gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass damit keine neue Frist beginne. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war das angebliche Hindernis weggefallen, und der Mann hätte noch fast einen Monat Zeit gehabt, seine Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Von einem unverschuldeten Versäumnis könne daher keine Rede sein.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden nicht ein. Zudem wird dem Mann keine Kostenbefreiung gewährt, da sein Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war. Er muss Gerichtskosten von 750 Franken bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_645/2026

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