Symbolbild

Verurteilter scheitert mit Antrag auf Ablösung der Richterin

Ein wegen häuslicher Gewalt Verurteilter wollte die zuständige Richterin wegen Befangenheit ablösen lassen. Der Antrag kam zu spät.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte einen Mann wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, Beschimpfung und fahrlässiger Brandstiftung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren. Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein.

Im laufenden Berufungsverfahren verlangte der Verurteilte, dass die Amtsgerichtspräsidentin, die sein Strafverfahren geleitet hatte, wegen Befangenheit abgelöst wird. Er begründete dies damit, dass dieselbe Richterin bereits im Jahr 2022 in einem Zivilverfahren gegen ihn ein Annäherungsverbot gegenüber seiner Ehefrau angeordnet hatte. Dabei seien dieselben Vorwürfe häuslicher Gewalt Thema gewesen, die nun auch im Strafverfahren eine Rolle spielten. Sein Anwalt habe diesen Zusammenhang erst am 16. September 2025 beim Studium der Akten entdeckt – rund zwei Wochen nach der Hauptverhandlung vom 1. September 2025.

Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf den Antrag nicht ein, weil er zu spät eingereicht worden sei. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass der Anwalt des Verurteilten – der denselben Mann bereits im früheren Zivilverfahren vertreten hatte – den möglichen Befangenheitsgrund spätestens bei der Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hätte erkennen müssen. Da zwischen der Hauptverhandlung und dem Antrag mehr als zwei Wochen lagen, galt der Antrag als verspätet.

Das Bundesgericht verneinte auch, dass ein offensichtlicher Befangenheitsgrund vorlag, der eine verspätete Eingabe ausnahmsweise hätte rechtfertigen können. Im früheren Zivilverfahren hatte die Richterin lediglich geprüft, ob die Vorwürfe glaubhaft erschienen – eine abschliessende Beurteilung der strafrechtlichen Vorwürfe hatte sie dabei nicht vorgenommen. Es gab keine Hinweise, dass sie sich im Strafverfahren nicht mehr unvoreingenommen verhalten konnte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1096/2025

Zurück zur Hauptseite