Die niederländische Steuerbehörde ersuchte die Schweizer Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) um Informationen über einen Bankkunden und dessen Konten bei einer Schweizer Bank. Konkret verlangte sie Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge und weitere Dokumente für den Zeitraum von März 2010 bis Ende 2021. Die ESTV entschied, die Daten weiterzugeben. Der Betroffene wehrte sich dagegen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Klage teilweise gut und ordnete an, bestimmte Angaben in den Dokumenten zu schwärzen: die Versionsdaten der Bankformulare, das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Reisepasses sowie das Gründungsdatum eines in den Unterlagen erwähnten Trusts. Das Gericht begründete dies damit, diese Daten könnten Rückschlüsse auf Zeiträume ausserhalb des untersuchten Zeitraums zulassen.
Die ESTV zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Die Richter in Lausanne gaben ihr nun recht. Sie stellten fest, dass die Versionsdaten auf Bankformularen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Kontoeröffnung zulassen, da sie keiner einheitlichen Systematik folgen. Das Schwärzen dieser Daten verursache unnötigen Aufwand und verzögere die Amtshilfeverfahren, ohne einen erkennbaren Nutzen zu bringen. Auch das Ausstellungs- und Ablaufdatum des Passes dürfe nicht geschwärzt werden, weil es für die Klärung des Steuerwohnsitzes relevant sein könne – eine Frage, die allein die niederländischen Behörden zu beurteilen hätten. Gleiches gelte für das Gründungsdatum des Trusts, das als mögliches Identifikationsmerkmal für die steuerliche Beurteilung des Betroffenen von Bedeutung sein könnte.
Das Bundesgericht hob die Schwärzungsanweisungen vollständig auf. Der Entscheid ist auch für künftige Fälle bedeutsam: Er legt fest, dass solche Daten in Bankdokumenten grundsätzlich nicht geschwärzt werden müssen, wenn sie im Rahmen einer internationalen Steueramtshilfe übermittelt werden. Der Betroffene muss zudem die Gerichtskosten von 5000 Franken tragen.