Eine Grundstückseigentümerin aus der Freiburger Gemeinde Siviriez ist Eigentümerin einer Parzelle, die im Rahmen einer Güterzusammenlegung neu zugeteilt wurde. Auf dem Grundstück stand früher eine alte Scheune, die abgerissen wurde. Als das Projekt 2020 öffentlich aufgelegt wurde, erhob die Frau keine Einwände.
Jahre später, im März 2026, wandte sie sich an die Gemeinde und verlangte, ihr Grundstück in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Sie begründete dies damit, dass sie dort biologischen Obst- und Gemüseanbau betreiben wolle und die frühere Lage des Grundstücks dafür besser geeignet sei. Ausserdem forderte sie die Wiederherstellung der Scheune und eine Überprüfung der Frage, ob ihr Land als Bauzone eingeteilt werden könne. Die Gemeinde lehnte all diese Anliegen ab. Sie verwies darauf, dass eine Rückgängigmachung der Neuzuteilung die Erschliessung der Nachbargrundstücke erschweren würde, eine vollständige Neuordnung des Parzellierungsgebiets erfordern würde und die Eigentümerin seinerzeit keine Einwände erhoben hatte.
Die Frau erklärte daraufhin, sie sei während des Verfahrens schwer krank gewesen, ihr Mann sei bei einem Unfall ums Leben gekommen und ihr Sohn zu jung gewesen, um sich um die Angelegenheit zu kümmern. Sie gelangte ans Freiburger Kantonsgericht und verlangte, die versäumte Einsprachefrist nachträglich wiederherzustellen sowie die Neuzuteilung zu ändern. Das Kantonsgericht trat auf die Eingabe nicht ein, weil sie weder klare Anträge noch eine ausreichende Begründung enthielt und sich ausschliesslich mit dem inhaltlichen Anliegen befasste, nicht aber mit den rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung.
Vor Bundesgericht wiederholte die Eigentümerin lediglich ihre persönlichen Gründe und ihr Anliegen, die Neuzuteilung rückgängig zu machen. Sie setzte sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, weshalb das Kantonsgericht ihre Eingabe abgewiesen hatte. Das Bundesgericht trat deshalb auch auf diese Beschwerde nicht ein: Wer gegen einen Nichteintretensentscheid vorgeht, muss erklären, weshalb dieser falsch ist – und nicht einfach sein ursprüngliches Anliegen wiederholen. Das Verfahren blieb für die Eigentümerin kostenlos.