Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anzeige gegen eine Staatsanwältin erstattet. Die Behörde lehnte es jedoch ab, überhaupt eine Untersuchung einzuleiten. Der Mann wehrte sich dagegen zunächst beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Daraufhin zog er den Fall ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe nicht ein. Der Grund: Der Mann ist nicht berechtigt, in dieser Sache eine solche Beschwerde einzureichen. Um dies tun zu dürfen, müsste er einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die angezeigte Staatsanwältin geltend machen können. Einen solchen Anspruch hat er jedoch nicht dargelegt, und er ist auch nicht erkennbar.
Der Mann berief sich zudem darauf, dass er derjenige sei, der die Anzeige ursprünglich eingereicht hatte. Doch auch das reicht nicht aus, um vor Bundesgericht eine inhaltliche Überprüfung zu verlangen. Das Gericht stellte fest, dass seine Eingabe letztlich genau das bezweckte: eine inhaltliche Prüfung des Falls, die ihm in dieser Konstellation nicht zusteht.
Schliesslich prüfte das Gericht, ob der Mann wenigstens formelle Mängel im Verfahren hätte rügen dürfen – was grundsätzlich auch ohne volle Klageberechtigung möglich wäre. Doch auch das verneinte das Gericht: Die vorgebrachten Punkte liessen sich nicht vom inhaltlichen Kern des Falls trennen und zielten letztlich ebenfalls auf eine materielle Überprüfung ab. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.