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Kläger scheitert mit Beschwerden gegen Prozesskautionen in Zürich

Ein Mann wollte zwei Entscheide der Zürcher Justiz über Verfahrenskostensicherheiten anfechten. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerden nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hatte im Februar 2026 in zwei Fällen entschieden, keine Strafuntersuchung einzuleiten. Der Betroffene wollte diese Entscheide beim Zürcher Obergericht anfechten. Das Obergericht forderte ihn daraufhin in beiden Verfahren auf, je 1'800 Franken als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu hinterlegen. Gegen diese Aufforderungen wandte sich der Mann ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht erklärte sich für nicht zuständig, die Beschwerden zu behandeln. Der Grund: Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um sogenannte Zwischenentscheide – also Entscheide, die nicht das Ende eines Verfahrens markieren, sondern nur einen Schritt darin. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden, etwa wenn dem Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Der Mann legte jedoch nicht dar, weshalb ihm durch die Aufforderung zur Sicherheitsleistung ein solcher Nachteil entstehen würde. Zudem hätte er zunächst beim Obergericht selbst ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen müssen – also beantragen können, von der Sicherheitsleistung befreit zu werden. Dass er dies getan hatte, war weder vorgebracht noch ersichtlich. Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass der Mann in einem anderen, ähnlichen Verfahren die geforderten 1'800 Franken zwar geleistet hatte, allerdings verspätet.

Die beiden Verfahren wurden zusammengelegt und in einem einzigen Entscheid behandelt. Der Betroffene muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_491/2026

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