Seit Dezember 2021 führt die Walliser Staatsanwaltschaft unter Leitung von Staatsanwältin Victoria Roth eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten. Ihm werden unter anderem Betrug, Veruntreuung, Urkundenfälschung sowie Verstösse gegen das Waffengesetz und Steuergesetze vorgeworfen. Zudem soll er zwischen Oktober 2020 und Oktober 2021 insgesamt rund 881'000 Franken von mehreren Personen erschlichen und für andere Zwecke verwendet haben als vereinbart.
Im Juni 2025 beantragte der Beschuldigte erneut die Ablösung von Staatsanwältin Victoria Roth. Er warf ihr unter anderem vor, seinen Antrag auf Einvernahme zweier Polizeiinspektoren zu Unrecht abgelehnt zu haben. Diese Inspektoren hatten frühere Befragungen in der Sache geleitet, deren Ablauf von mehreren Beteiligten schriftlich beanstandet worden war. Ausserdem rügte der Beschuldigte, dass seine eigene Gesellschaft in einer Verfügung der Staatsanwältin fälschlicherweise als «beschuldigte» Partei aufgeführt worden sei.
Die Walliser Strafkammer wies den Befangenheitsantrag im November 2025 ab. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es hielt fest, dass die Ablehnung eines Beweisantrags durch eine Staatsanwältin für sich allein keine Befangenheit begründe. Dem Beschuldigten stehe es frei, solche Entscheide auf dem ordentlichen Rechtsweg anzufechten. Auch die fehlerhafte Bezeichnung der Gesellschaft als Beschuldigte stelle keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar, der auf eine Voreingenommenheit der Staatsanwältin schliessen liesse.
Das Bundesgericht verweigerte dem Beschuldigten zudem die unentgeltliche Rechtspflege, da sein Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Verfahrenskosten von 1'200 Franken hat er selbst zu tragen.