Am Freitagnachmittag des 9. Septembers 2022 stiess ein eritreischer Staatsangehöriger am Zürcher Hauptbahnhof eine ihm völlig unbekannte Frau ohne Vorwarnung auf die Bahngleise. Zum Zeitpunkt des Stosses fuhr ein Zug mit rund 10 km/h auf die Stelle zu, befand sich aber noch etwa 50 Meter entfernt. Die Frau konnte sich selbst auf die Perronkante retten, die Lokführer brachten den Zug kurz vor der Sturzstelle zum Stillstand. Gemäss einem forensischen Gutachten hätte ein Überrollen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu lebensgefährlichen Verletzungen oder zum Tod geführt.
Das Zürcher Obergericht verurteilte den Mann wegen Gefährdung des Lebens zu vier Jahren Freiheitsstrafe, deren Vollzug zugunsten einer psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Zusätzlich ordnete es eine Landesverweisung von sechs Jahren an. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und beantragte, lediglich wegen einfacher Körperverletzung verurteilt zu werden. Er machte geltend, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, weil der Zug noch weit entfernt gewesen sei und die Frau sich habe retten können.
Die Richter in Lausanne wiesen diese Argumentation ab. Für den Tatbestand der Lebensgefährdung sei nicht erforderlich, dass der Tod unmittelbar bevorstehe – es genüge, dass eine nahe Möglichkeit des Todes geschaffen werde. Schon ein leicht abweichender Ablauf der Ereignisse hätte unweigerlich dazu geführt, dass die Frau überfahren worden wäre. Auch die Skrupellosigkeit des Verhaltens bejahten die Richter: Der Verurteilte hatte ein zufälliges Opfer ohne jeden Anlass angegriffen. Dass die Tat auf seine psychische Erkrankung – eine paranoide Schizophrenie – zurückzuführen sei, ändere daran nichts; dies betreffe die Frage der Schuldfähigkeit, nicht die Tatbestandsmässigkeit.
Die Landesverweisung bestätigten die Richter ebenfalls. Der Mann war erst mit 21 Jahren in die Schweiz gekommen, hatte kaum familiäre Bindungen hier und war trotz langjährigem Aufenthalt auf Sozialhilfe angewiesen. Zudem war er bereits wegen Gewaltdelikten vorbestraft und hatte während laufender Probezeit erneut delinquiert. Seinen Einwand, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung als ehemaliger Deserteur oder Regimekritiker, liess das Gericht nicht gelten: Er habe keine konkreten, belegbaren Risiken nachgewiesen. Die Vollzugsbehörden werden die Situation bei der tatsächlichen Ausreise nochmals prüfen müssen.