Eine Sekretärin arbeitete in einem Betrieb für Carrosserie, Mechanik und Autohandel. Ende November 2022 wurde ihr gekündigt und sie gleichzeitig von der Arbeitspflicht befreit. Als sie ihren Arbeitgeber darüber informierte, dass sie schwanger sei, erklärte sie die Kündigung für nichtig. Der Arbeitgeber versprach ihr zwar im Februar 2023 schriftlich, sie könne während der Schwangerschaft von zu Hause aus arbeiten – umgesetzt wurde dieses Versprechen jedoch nie. Die Sekretärin hatte ab März 2023 keinen Kontakt mehr zum Arbeitgeber und bot ihre Dienste nicht mehr an.
Im Dezember 2023 ging der Betrieb in Konkurs. Die Frau stellte daraufhin bei der Genfer Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Insolvenzentschädigung – eine Leistung, die Arbeitnehmende erhalten, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und noch ausstehende Löhne schuldet. Sie forderte rund 11'600 Franken für die Monate Juni bis August 2023, also bis kurz vor ihrer Geburt am 19. August 2023. Die Kasse lehnte den Antrag ab.
Das Bundesgericht bestätigt diese Ablehnung. Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen für tatsächlich geleistete oder angebotene Arbeit. Da die Sekretärin seit Ende November 2022 nicht mehr gearbeitet hatte und von der Arbeitspflicht befreit war, galt sie als dem Arbeitsmarkt verfügbar – ähnlich wie jemand, der nach einer Kündigung freigestellt wird. Wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, hat keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Dass ihr Lohn aufgrund eines Gerichtsurteils noch bis kurz vor der Geburt ausbezahlt wurde, ändert daran nichts.
Auch das Argument, die Konvention der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) garantiere mindestens acht Wochen Lohnschutz bei Insolvenz, überzeugte das Gericht nicht. Das Schweizer Recht bietet mit vier Monaten bereits einen weitergehenden Schutz als die Konvention verlangt – doch auch dieser greift nur, wenn tatsächlich eine anerkannte Lohnforderung für geleistete Arbeit besteht. Da die Sekretärin seit Monaten nicht mehr gearbeitet hatte, bestand für den massgeblichen Zeitraum ab August 2023 keine solche Forderung. Die Klage wird abgewiesen.