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Fahrer bleibt wegen fahrlässiger Tötung verurteilt – nicht wegen Mordes

Ein betrunkener Fahrer tötete 2023 einen Velofahrer nach einem riskanten Überholmanöver. Richter bestätigen: Es war fahrlässige Tötung, kein Mord.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Am Abend des 14. August 2023 fuhr ein stark betrunkener Mann – sein Blutalkohol lag zwischen 2,08 und 2,88 Promille – in Genf auf einer auf 60 km/h begrenzten Strasse. Spontan entschlossen, einen seiner Arbeitgeber aufzusuchen, überholte er plötzlich drei Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit von schätzungsweise 80 bis 133 km/h. Dabei verlor er die Kontrolle über sein Auto, fuhr rund 73 Meter teilweise auf dem Grünstreifen und prallte schliesslich mit 70 bis 85 km/h in einen Velofahrer, der ordnungsgemäss auf dem Radstreifen fuhr. Dieser erlag zwei Tage später seinen Verletzungen.

Das Genfer Strafgericht hatte den Fahrer zunächst wegen Mordes zu sechseinhalb Jahren Gefängnis verurteilt und ihn für zehn Jahre des Landes verwiesen. Die kantonale Berufungsinstanz stufte die Tat jedoch als fahrlässige Tötung ein und reduzierte die Strafe auf drei Jahre, davon 18 Monate bedingt. Zudem verzichtete sie auf die Landesverweisung und senkte die Genugtuungszahlungen an die Angehörigen des Opfers – die Eltern erhielten je 40'000 Franken, die Schwester 30'000 Franken.

Dagegen wehrten sich sowohl die Genfer Staatsanwaltschaft als auch die Angehörigen des Opfers. Sie verlangten eine Verurteilung wegen Mordes, eine härtere Strafe, die Landesverweisung sowie höhere Entschädigungen. Das Bundesgericht wies alle Beschwerden ab. Es hielt fest, dass ein Mord im Strassenverkehr nur dann angenommen werden darf, wenn der Fahrer den Tod eines anderen bewusst in Kauf nimmt – etwa bei einem Überholmanöver blind in einer Kurve oder bei einem Verfolgungsrennen. Im vorliegenden Fall hätte der Unfall laut Gutachten vermieden werden können: Weder der Aufprall auf den Verkehrsteiler noch die anschliessende Kollision mit dem Velofahrer waren zwingend unvermeidlich.

Die Richter betonten, dass der Fahrer zwar grob fahrlässig handelte und mehrere Verkehrsregeln schwer verletzte. Es liessen sich aber keine Hinweise finden, dass er den Tod des Velofahrers billigend in Kauf genommen hatte. Sein stark alkoholisierter Zustand, sein übersteigertes Vertrauen in seine Fahrkünste und seine gedankliche Fixierung auf das Gespräch mit dem Arbeitgeber sprächen eher dafür, dass er die fatalen Folgen seines Verhaltens schlicht nicht bedacht hatte.

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Urteilsnummer: 6B_910/2025

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