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Autofahrer muss Führerausweis sechs Monate abgeben

Ein Autofahrer wollte die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate verkürzen. Die Richter bestätigten jedoch die sechsmonatige Sperrfrist.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Am 6. Februar 2021 vereitelte ein Autofahrer eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahruntüchtigkeit – ein schwerer Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz. Das Zuger Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für sechs Monate. Die längere Sperrfrist begründete die Behörde damit, dass der Mann bereits im Jahr 2016 wegen eines mittelschweren Verstosses den Ausweis für einen Monat hatte abgeben müssen – und dieser frühere Entzug innerhalb der massgeblichen Fünfjahresfrist lag.

Der Autofahrer war der Ansicht, die sechsmonatige Sperrfrist sei zu lang. Er argumentierte, der frühere Verstoss liege zum Zeitpunkt des Vorfalls vom Februar 2021 bereits mehr als fünf Jahre zurück, weshalb nur eine Mindestsperrfrist von drei Monaten gelten dürfe. Das Zuger Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Daraufhin zog er den Fall ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter stützten die bisherige Rechtsprechung: Die Fünfjahresfrist beginnt nicht ab dem Datum des früheren Verstosses, sondern erst ab dem Ende des damals vollzogenen Führerausweisentzugs. Im Fall des Autofahrers endete der erste Entzug am 5. August 2016. Zwischen diesem Datum und dem neuen Vorfall vom 6. Februar 2021 lagen weniger als fünf Jahre – die verschärfte Mindestsperrfrist von sechs Monaten war damit korrekt angewendet worden. Die Richter betonten, dass eine andere Berechnungsweise den Zweck der Regelung unterlaufen würde: Die Frist wäre in vielen Fällen bereits abgelaufen, bevor der neue Entzug überhaupt rechtskräftig verfügt werden könnte.

Der Autofahrer hatte zudem argumentiert, die Regelung verletze den Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Verbot der Doppelbestrafung. Beides liessen die Richter nicht gelten. Die sechsmonatige Sperrfrist bleibt bestehen, und der Autofahrer muss die Verfahrenskosten von 3000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 1C_337/2025

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