Ein Ehepaar, das 2017 geheiratet hatte, lebt seit Ende November 2025 getrennt. Die Ehefrau stellte Anfang 2026 beim Kreisgericht Toggenburg einen Antrag auf Regelung des Getrenntlebens. Das Gericht entschied im März 2026 und verpflichtete den Ehemann unter anderem, der Frau ihre ukrainischen Reisedokumente zurückzugeben.
Der Ehemann war mit dem Verfahren nicht einverstanden. Er beanstandete das Protokoll der Verhandlung und verlangte eine beglaubigte Abschrift des Entscheids sowie nachträgliche Ergänzungen. Das Kreisgericht wies ihn darauf hin, dass die Frist, um eine schriftliche Begründung des Urteils zu verlangen, bereits abgelaufen sei. Wer diese Frist verpasst, verliert das Recht, den Entscheid anzufechten. Der Ehemann hatte es versäumt, innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Urteils eine Begründung zu beantragen.
Der Ehemann zog den Fall ans Kantonsgericht St. Gallen und verlangte, dass ihm die versäumte Frist wiederhergestellt werde. Das Kantonsgericht wies sein Begehren im Juni 2026 ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Dort scheiterte er ebenfalls: Seine Eingabe enthielt weder ein konkretes Rechtsbegehren noch zeigte er auf, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen – was in solchen Verfahren zwingend erforderlich ist. Die Richter traten auf die Beschwerde nicht ein.
Der Ehemann hatte zudem darum gebeten, von den Gerichtskosten befreit zu werden, da er Rentner sei und Sozialleistungen unterhalb des Existenzminimums beziehe. Dieses Gesuch wurde ebenfalls abgewiesen, weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Er muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.