Eine Aktiengesellschaft hatte beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht und dem Zürcher Handelsgericht vorgeworfen, ihr das Recht zu verweigern. Konkret ging es um zwei Schreiben des Handelsgerichts vom April 2026, gegen die sich die Firma zur Wehr setzte. Sie hatte zudem beantragt, ihr Verfahren mit fünf weiteren ähnlichen Fällen zusammenzulegen, in denen sie ebenfalls beteiligt war.
Diesen Antrag auf Zusammenlegung lehnte das Bundesgericht ab – sowohl in einer früheren Verfügung vom Mai 2026 als auch erneut jetzt. Der Grund: In jedem dieser Verfahren steht der beschwerdeführenden Firma eine andere Aktiengesellschaft gegenüber, weshalb eine gemeinsame Behandlung nicht angezeigt ist.
Im Juli 2026 teilte die beschwerdeführende Firma mit, dass sie den Streit mit der anderen Aktiengesellschaft aussergerichtlich beigelegt habe. Sie zog ihre Beschwerde zurück und beantragte, die Gerichtskosten zu teilen sowie gegenseitig auf Entschädigungen zu verzichten. Die andere Partei stimmte dieser Lösung ausdrücklich zu.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren daraufhin als erledigt ab. Die Gerichtskosten von 500 Franken werden den beiden Firmen je zur Hälfte auferlegt. Keine der beteiligten Parteien erhält eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten.