Im November 2023 verunfallte eine Frau und bezog in der Folge Leistungen der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt). Im September 2025 stellte die Suva weitere Zahlungen ein – darunter die Übernahme von Arztkosten – mit der Begründung, die Unfallfolgen hätten sich seit dem Fallabschluss im April 2025 nicht verschlechtert. Zudem sei eine von einem privat beigezogenen Arzt empfohlene Operation medizinisch nicht angezeigt.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und zog den Fall vor das Versicherungsgericht des Kantons Tessin. Dieses stützte die Einschätzung der Suva-internen Ärztin, die die gesamte medizinische Dokumentation sorgfältig geprüft hatte. Die Richter sahen keinen Anlass, ein unabhängiges medizinisches Gutachten einzuholen, da dieses voraussichtlich keine neuen entscheidenden Erkenntnisse gebracht hätte.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie reichte ihre Beschwerde zwar fristgerecht ein, lieferte die vollständige Begründung jedoch zu spät nach – nach Ablauf der 30-tägigen, nicht verlängerbaren Frist. Diese verspätete Ergänzung konnte deshalb nicht berücksichtigt werden. In ihrer fristgerechten Eingabe beanstandete sie zwar, dass der Meinung ihres privaten Arztes zu wenig Gewicht beigemessen worden sei und kein unabhängiges Gutachten eingeholt worden sei. Sie setzte sich aber nicht konkret mit den Argumenten des kantonalen Gerichts auseinander, was jedoch zwingend erforderlich gewesen wäre.
Da die Beschwerde die formellen Anforderungen an eine ausreichende Begründung offensichtlich nicht erfüllte, trat das Bundesgericht nicht auf den Fall ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.