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Dachdecker erhält keine Rente nach Knieverletzung auf der Arbeit

Ein Dachdecker glitt 2015 auf Schnee aus und verletzte sein linkes Knie. Die obersten Richter bestätigen: Die Unfallversicherung muss für den Rückfall nicht aufkommen.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Im Januar 2015 glitt ein Dachdecker auf Schnee aus und verletzte sich dabei am linken Knie. Eine Magnetresonanzuntersuchung zeigte damals mehrere Schäden: einen Meniskusriss, eine fast vollständige Verletzung des Innenbands sowie eine Knorpelschädigung. Die Unfallversicherung Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten, stellte ihre Leistungen aber im September 2015 ein, weil der Dachdecker gemäss ihrem Arzt wieder vollständig arbeitsfähig war. Diesen Entscheid bestätigten die Gerichte bis hin zum Bundesgericht.

Im April 2017 meldete der Dachdecker einen Rückfall: Das linke Knie schmerzte weiterhin. Die Suva lehnte eine erneute Kostenübernahme ab, weil nach Einschätzung ihrer Ärzte nur die Innenbandverletzung auf den Unfall zurückzuführen sei – und diese sei längst verheilt. Die übrigen Knieschäden seien degenerativer, also verschleissbedingter Natur. Der Dachdecker wehrte sich dagegen und gelangte erneut bis vor Bundesgericht, das die Sache zur weiteren Abklärung zurückwies. In der Folge liess die Suva zwei Gutachten erstellen, die zu unterschiedlichen Schlüssen kamen.

Der erste Gutachter sah die Knieverletzungen als unfallbedingt an, weil der Dachdecker vor 2015 keine Beschwerden gehabt habe. Der zweite Gutachter widersprach dieser Einschätzung und legte detailliert dar, weshalb die Meniskus- und Knorpelschäden auf Verschleiss zurückzuführen seien. Er wies zudem darauf hin, dass bereits auf einer Knie-Aufnahme aus dem Jahr 2010 erste Anzeichen von Knorpel- und Meniskusveränderungen erkennbar gewesen seien. Die Suva folgte dem zweiten Gutachten und strich die vorübergehend gewährte Invalidenrente.

Das Bundesgericht stützt diesen Entscheid nun. Es hält fest, dass das erste Gutachten zu wenig überzeugend begründet und in sich widersprüchlich sei. Das zweite Gutachten hingegen setze sich sorgfältig mit allen medizinischen Unterlagen auseinander und liefere klare Antworten. Da der Dachdecker gegen das zweite Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht habe, bleibt es dabei: Die Suva muss für den Rückfall nicht aufkommen, und der Dachdecker erhält keine Rente aus der Unfallversicherung.

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Urteilsnummer: 8C_607/2025

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