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Grundbuchsperre für Wohnung in St. Moritz bleibt bestehen

Ein Mann steht im Verdacht, bei einem Wohnungskauf in St. Moritz anvertrautes Geld zweckwidrig verwendet zu haben. Die Sperre seines Grundbucheintrags bleibt aufrechterhalten.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft Graubünden führt ein Strafverfahren gegen einen Mann wegen des Verdachts der Veruntreuung. Konkret wirft ihm ein Geschäftspartner vor, im Zusammenhang mit dem Kauf einer Stockwerkeigentumswohnung in St. Moritz Gelder in der Höhe von insgesamt 2,7 Millionen Euro zweckwidrig verwendet zu haben. Um zu verhindern, dass die Liegenschaft verkauft oder belastet wird, verfügte die Staatsanwaltschaft im September 2025 eine Grundbuchsperre – das heisst, der Eigentümer kann über die Wohnung vorerst nicht frei verfügen.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen diese Massnahme und gelangte zunächst ans Obergericht des Kantons Graubünden, das seine Einwände im April 2026 abwies. Das Obergericht befand, es handle sich um eine neue, eigenständige Verfügung – nicht bloss um eine unzulässige Wiederholung einer früheren, bereits aufgehobenen Sperre. Zudem bejahte es einen hinreichenden Tatverdacht und erachtete die Massnahme als verhältnismässig, da die Nutzung der Wohnung weiterhin möglich bleibe.

Daraufhin zog der Beschuldigte den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein, weil die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügte. Der Mann hatte zwar seinen bisherigen Standpunkt wiederholt – etwa dass die Sperre ihn unverhältnismässig belaste und die Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei –, aber nicht konkret aufgezeigt, wo das Obergericht das Recht verletzt haben soll. Auch den Vorwurf der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung begründete er nicht ausreichend: Er stellte lediglich seine eigene Sichtweise der Vertrags- und Zahlungsbeziehungen derjenigen des Gerichts gegenüber, ohne auf konkrete Aktenstellen hinzuweisen.

Die Grundbuchsperre bleibt damit vorerst bestehen. Der Beschuldigte muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_698/2026

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