Eine Frau reichte beim Bezirksgericht Lugano eine Klage über 2,4 Millionen Franken Schadenersatz gegen ein Unternehmen ein. Das Gericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von 17'500 Franken zu leisten. Die Frau hatte in ihrer Klageschrift auch beantragt, von diesen Kosten befreit zu werden – also sogenannte unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten, was bedeutet, dass der Staat die Verfahrenskosten übernimmt, wenn jemand nicht über genügend Mittel verfügt.
Das Tessiner Kantonsgericht erklärte den Weiterzug der Frau für unzulässig. Es stellte fest, dass der Antrag auf Kostenbefreiung in der Klageschrift so versteckt formuliert worden war, dass er dem erstinstanzlichen Richter offenbar entgangen war. Da dieser noch gar nicht darüber entschieden hatte, fehlte es an einer anfechtbaren Entscheidung. Das Kantonsgericht wies zudem darauf hin, dass die Frau den Richter einfach hätte auf den noch offenen Antrag aufmerksam machen können, statt sofort eine höhere Instanz anzurufen. Ergänzend hielt das Gericht fest, dass die finanzielle Situation der Frau bereits in einem früheren Schlichtungsverfahren als unklar und nicht transparent beurteilt worden war – und daran habe sich nichts geändert.
Vor Bundesgericht scheiterte die Frau ebenfalls. Sie argumentierte, die Ablehnung ihres Weiterzugs komme einer Verweigerung der Kostenbefreiung gleich und verletze ihr Recht auf Zugang zur Justiz. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Frau habe nicht erklärt, weshalb das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es auf einen Weiterzug nicht eintrat, obwohl die untere Instanz noch gar nicht entschieden hatte. Zudem sei die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses kein abschliessender Entscheid, gegen den direkt vorgegangen werden könne.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.