Symbolbild

Migros erhält keine Entschädigung für Denkmalschutz in Zürich-Oerlikon

Die Stadt Zürich stellte eine Migros-Liegenschaft unter Denkmalschutz. Die Migros forderte Millionen als Ausgleich – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Die Genossenschaft Migros Zürich war bis Mai 2019 Eigentümerin einer Liegenschaft an der Nansenstrasse 21 in Zürich-Oerlikon. Das Grundstück umfasst ein Wohnhaus mit Laden, ein sogenanntes Ladengebäude – intern als «Markthalle» bezeichnet – sowie einen verbindenden Anbau. Im April 2018 stellte der Stadtrat Zürich die Liegenschaft weitgehend unter Denkmalschutz: Geschützt wurden unter anderem die ornamentale Hauptfassade, das Bronzerelief, Teile des Innenausbaus sowie die Kubatur des Anbaus. Eine Aufstockung wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Migros sah in dieser Schutzmassnahme einen so schwerwiegenden Eingriff in ihr Eigentum, dass sie von der Stadt eine Entschädigung von rund 9,3 Millionen Franken forderte. Sie argumentierte, der Denkmalschutz mache eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Liegenschaft – insbesondere der Markthalle – praktisch unmöglich. Kurz vor dem Verkauf des Grundstücks im Mai 2019 für rund 16,5 Millionen Franken hatte sie das Entschädigungsbegehren eingereicht. Sowohl die städtische Schätzungskommission als auch das Zürcher Verwaltungsgericht lehnten den Anspruch ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass für die Beurteilung die gesamte Parzelle massgebend sei – nicht nur die Markthalle allein. Aus dem erzielten Verkaufspreis und den laufenden Mieteinnahmen von rund 673'000 Franken pro Jahr ergebe sich eine Bruttorendite von etwa 4 Prozent. Das entspreche einer klar rentablen Anlage mit branchenüblichen Renditen. Auch die von der Migros selbst eingereichte Kostenaufstellung belege bei näherer Betrachtung keinen Verlust, sondern einen Gewinn von rund 300'000 Franken jährlich – sofern rein rechnerische Kosten wie kalkulatorische Zinsen herausgerechnet werden.

Schliesslich verneinte das Gericht auch ein sogenanntes Sonderopfer, also eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber vergleichbaren Grundeigentümern. Es gebe keine Hinweise, dass die Stadt Zürich die Migros-Liegenschaft abweichend von ihrer üblichen Praxis behandelt habe. Die Gerichtskosten von 15'000 Franken vor Bundesgericht trägt die Migros. Die vom Zürcher Verwaltungsgericht erhobene Gebühr von 50'000 Franken blieb ebenfalls bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_275/2025

Zurück zur Hauptseite