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Krankenkasse muss Einfrieren von Spermien bei Transfrau bezahlen

Eine Transfrau wollte vor ihrer Hormontherapie ihre Spermien einfrieren lassen. Die Krankenkasse muss die Kosten dafür übernehmen.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Eine 1999 geborene Transfrau leidet an Geschlechtsdysphorie und unterzieht sich einer Hormontherapie. Da diese Behandlung mit Östrogenen zwingend zur Unfruchtbarkeit führt, liess sie vor Beginn der Therapie ihre Spermien einfrieren und einlagern – um sich die Möglichkeit einer späteren biologischen Elternschaft zu erhalten. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 365 Franken. Ihre Krankenkasse, Vivao Sympany, weigerte sich jedoch, diese Kosten zu übernehmen.

Die Krankenkasse argumentierte, das Einfrieren von Spermien sei nur bei bestimmten Erkrankungen – nämlich Krebs, Stammzelltransplantationen oder einer Behandlung mit dem Wirkstoff Cyclophosphamid – von der obligatorischen Grundversicherung gedeckt. Zudem vertrat sie die Ansicht, es handle sich um eine vorbeugende Massnahme, die nicht zur Behandlung einer Krankheit gehöre. Ausserdem warf sie der Versicherten vor, einen «Widerspruch» zu leben, indem sie einerseits ihre männlichen Geschlechtsmerkmale ablegen wolle, andererseits aber ihre Spermien aufbewahren lasse.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation in allen Punkten zurück. Es stellte klar, dass die Unfruchtbarkeit bei einer Hormontherapie gegen Geschlechtsdysphorie keine bloss mögliche Nebenwirkung ist, sondern eine direkte und sichere Folge der Behandlung. Damit handle es sich nicht um eine vorbeugende Massnahme, sondern um eine Leistung zur Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen. Die Liste der anerkannten Indikationen in der Krankenpflegeleistungsverordnung sei zudem nicht abschliessend – da die zuständige Kommission die Geschlechtsdysphorie schlicht noch nie geprüft habe, könne daraus kein bewusstes Ausschlussurteil abgeleitet werden. Auch den Vorwurf des «Widerspruchs» liess das Gericht nicht gelten: Spermien seien keine Geschlechtsorgane, sondern Keimzellen – ihre Aufbewahrung diene der Möglichkeit, über eine künstliche Befruchtung einer Partnerin biologischer Vater zu werden.

Die Krankenkasse muss nun die Kosten für das Einfrieren und die Lagerung der Spermien übernehmen. Ausserdem hat sie der Versicherten 3000 Franken an Anwaltskosten zu bezahlen sowie die Gerichtskosten von 500 Franken zu tragen.

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Urteilsnummer: 9C_438/2024

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