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Verurteilter Honduraner muss die Schweiz nach Missbrauch verlassen

Ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilter Honduraner wird aus der Schweiz ausgewiesen. Seine Homosexualität begründet keine konkrete Gefährdung in seiner Heimat.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Das Zürcher Obergericht hatte einen honduranischen Mann wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt und ihn für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Verurteilte wehrte sich gegen die Ausweisung und machte geltend, er sei in Honduras aufgrund seiner Homosexualität an Leib und Leben gefährdet. Das Bundesgericht hatte den Fall zunächst zur weiteren Abklärung dieser Frage an das Obergericht zurückgewiesen.

Das Obergericht führte daraufhin eine zweite Berufungsverhandlung durch und bestätigte die Landesverweisung. Es stützte sich dabei auf zwei öffentlich zugängliche Quellen – die Plattform Equaldex und eine Wikipedia-Liste zur LGBT-Toleranz – und kam zum Schluss, dass Homosexuelle in Honduras keiner übermässigen Diskriminierung ausgesetzt seien. Honduras belege im internationalen Vergleich einen mittleren Rang und liege in unmittelbarer Nähe von europäischen Ländern wie Lettland, Serbien oder Griechenland. Der Verurteilte selbst hatte bei seiner Befragung keine konkrete persönliche Gefährdung geltend gemacht, sondern lediglich erklärt, Honduras sei ein katholisches Land und Homosexuelle könnten sich dort nicht so frei bewegen wie in der Schweiz.

Das Bundesgericht bestätigt nun diese Einschätzung. Die vom Obergericht herangezogenen Quellen seien zwar nicht staatlicher Natur, bildeten aber eine taugliche und ausgewogene Grundlage für die Beurteilung der Lage homosexueller Personen in Honduras. Der Verurteilte habe nicht aufgezeigt, dass die zitierten Daten offensichtlich falsch oder veraltet seien. Auch der Hinweis auf Polizeigesetze, die Trans-Personen besonders träfen, oder auf die Verfolgung von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern begründe keine hinreichend konkrete individuelle Gefährdung.

Zusätzlich hält das Gericht fest, dass dem Verurteilten eine Ausreise nach Spanien möglich und zumutbar wäre: Er hat bereits mehrere Jahre dort gelebt, und sein Bruder besitzt die spanische Staatsangehörigkeit. Die Ausweisung gilt zudem ohne Eintrag in das europäische Schengener Informationssystem, was dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Die Landesverweisung von fünf Jahren bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 6B_166/2026

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