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Verdächtiger Banker muss sich vor Gericht verantworten

Ein Banker, dem Verletzung des Bankgeheimnisses vorgeworfen wird, wollte das Verfahren stoppen. Die Richter traten auf seinen Antrag nicht ein.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Die Zürcher Staatsanwaltschaft leitete im Oktober 2024 eine Strafuntersuchung gegen einen Banker ein. Der Vorwurf: Er soll das Bankgeheimnis verletzt haben. Im Juni 2025 wurde sein Wohn- und Arbeitsort durchsucht, dabei wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Im Dezember 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen ihn ein.

Gegen diese Einstellung erhob eine weitere betroffene Partei Beschwerde beim Zürcher Obergericht. Dieses gab ihr im April 2026 recht, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück – mit der Anweisung, Anklage zu erheben. Der Banker wollte diesen Entscheid nicht akzeptieren und gelangte ans Bundesgericht. Er beantragte, das Verfahren endgültig einzustellen.

Das Bundesgericht trat auf den Antrag des Bankers nicht ein. Es stellte fest, dass der Entscheid des Obergerichts ein sogenannter Zwischenentscheid sei – also noch kein abschliessender Entscheid –, der nur unter engen Voraussetzungen weitergezogen werden kann. Der Banker hatte argumentiert, ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil und das Verfahren dauere bereits zu lange. Beides liess das Bundesgericht nicht gelten: Der Banker könne seine Argumente – etwa mögliche Rechtfertigungsgründe für sein Handeln – vor dem zuständigen Gericht vorbringen. Eine unzulässige Verfahrensverzögerung sei nicht erkennbar.

Auch das Argument, ein weiteres Verfahren würde unverhältnismässig viel Zeit und Kosten verursachen, überzeugte die Richter nicht. Die vom Banker genannten Schwierigkeiten – unvollständige Beweislage, mögliche Rechtsmittelverfahren – gehörten zum normalen Ablauf einer Strafuntersuchung wegen Wirtschaftsdelikten. Der Banker muss nun die Gerichtskosten von 1200 Franken tragen und sich auf ein Strafverfahren einstellen.

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Urteilsnummer: 7B_604/2026

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