[Ein im Ausland wohnhafter Mann hatte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) eine Invalidenrente beantragt. Die Behörde lehnte den Antrag im September 2023 ab, weil nach ihrer Einschätzung kein Rentenanspruch bestand. Der Mann zog daraufhin vor das Bundesverwaltungsgericht, das die Ablehnung im März 2026 bestätigte.
Anschliessend wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Dort reichte er eine Eingabe ein, in der er den Sachverhalt aus seiner Sicht schilderte und weitere Abklärungen forderte. Er zeigte jedoch nicht konkret auf, welche Fehler das Bundesverwaltungsgericht gemacht haben soll und weshalb dessen Urteil gegen geltendes Recht verstösst. Wer vor Bundesgericht klagt, muss aber genau begründen, welche Rechtsnormen verletzt wurden – eine blosse Darstellung des eigenen Standpunkts genügt nicht.
Da die Eingabe diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht entsprach, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein. Das bedeutet: Die Richterinnen und Richter prüften die Sache inhaltlich nicht, sondern wiesen das Rechtsmittel aus formellen Gründen zurück. Damit bleibt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Kraft, und der Mann erhält keine IV-Rente.
Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.]