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Staatsanwaltschaft darf Anwaltsrechnung nicht einsehen

Ein Buchhaltungsbeleg mit Anwaltskosten bleibt versiegelt. Die Strafverfolgungsbehörde konnte nicht ausreichend begründen, warum das Dokument zwingend nötig ist.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen ermittelt in einem Wirtschaftsstrafverfahren rund um mutmasslich unrechtmässige Liegenschaftsgeschäfte. Der ursprünglich Beschuldigte starb 2021 während der laufenden Untersuchung. Im Fokus steht seither die Frage, wie Mietzinseinnahmen von gut zwei Millionen Franken aus einer mutmasslich deliktisch erworbenen Liegenschaft verwendet wurden – ob für Renovationen und Betrieb, wie angegeben, oder für private Zwecke.

Im Rahmen der Ermittlungen verlangte die Staatsanwaltschaft von einer Buchhaltungsfirma die Herausgabe der Jahresrechnung einer beteiligten Gesellschaft. Ein Teil der Unterlagen wurde auf Antrag dieser Gesellschaft versiegelt, darunter eine detaillierte Leistungsübersicht eines Rechtsanwalts vom 3. Juli 2023. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim zuständigen Gericht, dieses Dokument zu entsiegeln und für die Ermittlungen freizugeben. Das Zwangsmassnahmengericht St. Gallen lehnte dies ab – das Dokument blieb versiegelt.

Die Staatsanwaltschaft zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, die Leistungsübersicht könnte Hinweise darauf liefern, dass Mietzinseinnahmen zweckwidrig für private Ausgaben verwendet wurden, und sei für eine allfällige Rückforderung unrechtmässig erlangter Vermögenswerte relevant. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Es befand, die Staatsanwaltschaft habe nicht konkret und ausreichend dargelegt, weshalb gerade dieses einzelne Dokument für die Weiterführung des Verfahrens unerlässlich sei. Die fragliche Leistungsübersicht betreffe Anwaltszahlungen von rund 173'000 Franken – ein Bruchteil der insgesamt untersuchten zwei Millionen Franken. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits anderweitig Informationen zur Verwendung der Gelder erlangt.

Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass die Buchhaltungsunterlagen der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen und damit grundsätzlich weiterhin zugänglich bleiben. Ein unwiederbringlicher Beweisverlust sei daher weder offensichtlich noch hinreichend begründet worden. Der Kanton St. Gallen muss den beiden betroffenen Gesellschaften je 2'000 Franken an Verfahrenskosten bezahlen.

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Urteilsnummer: 7B_812/2025

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