Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hatte einem im Ausland lebenden Mann im November 2025 sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch eine IV-Rente verweigert. Der Betroffene zog diesen Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Dieses forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – andernfalls werde auf seine Eingabe nicht eingetreten.
Das entsprechende Schreiben wurde zunächst per Einschreiben verschickt, blieb aber unabgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht schickte es daraufhin nochmals als einfachen Brief und hielt fest, dass dadurch keine neue Frist zu laufen beginne. Als Zustelldatum galt der 18. Februar 2026 – sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch. Die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses lief damit am 20. März 2026 ab. Da weder eine Zahlung noch ein Gesuch um Fristverlängerung einging, trat das Bundesverwaltungsgericht im Mai 2026 nicht auf die Beschwerde ein.
Der Betroffene wandte sich daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, der Entscheid sei aufzuheben. Er machte geltend, er sei vom 9. Februar bis zum 31. März 2026 hospitalisiert gewesen und habe deshalb vom Schreiben mit der Zahlungsaufforderung keine Kenntnis nehmen können. Zudem verwies er auf sein Handicap, seinen Wohnsitz im Ausland und den Umstand, dass er keinen Anwalt hatte. Er beantragte, ihm solle nachträglich eine neue Frist gewährt werden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, die Begründung genüge den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht: Der Betroffene habe lediglich behauptet, die Vorinstanz hätte von sich aus nach den Gründen für die ausgebliebene Zahlung forschen müssen, ohne darzulegen, weshalb dies rechtlich geboten gewesen wäre. Ausserdem habe er nicht geltend gemacht, die Vorinstanz rechtzeitig über seinen Spitalaufenthalt informiert oder eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Das Gesuch um eine nachträgliche Fristverlängerung leitete das Bundesgericht zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Gerichtskosten wurden keine erhoben.