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Ehemann kommt mit Klage gegen Notmassnahmen nicht weiter

Im Scheidungsverfahren wollte ein Mann eine Sofortmassnahme anfechten. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens im Kanton Waadt erliess die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Ostwaadt am 28. April 2026 eine sogenannte Sofortmassnahme – eine vorläufige Anordnung, die ohne Anhörung der Gegenpartei getroffen wird, um eine dringende Situation zu regeln. Der betroffene Ehemann wehrte sich dagegen und gelangte zunächst an das Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht erklärte seine Berufung jedoch für unzulässig: Gegen solche Sofortmassnahmen steht kein ordentliches Rechtsmittel auf kantonaler Ebene offen. Der Ehemann liess es dabei nicht bewenden und zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Gleichzeitig beantragte er, dass die Richterin, die die Sofortmassnahme angeordnet hatte, vom Fall ausgeschlossen werde.

Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung des Kantonsgerichts. Sofortmassnahmen dieser Art können weder auf kantonaler noch auf Bundesebene direkt angefochten werden, solange der ordentliche Verfahrensweg noch nicht ausgeschöpft ist. Das Gericht stellte zudem fest, dass der Antrag auf Ausschluss der Richterin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war und daher ebenfalls nicht behandelt werden konnte.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Ehemannes nicht ein. Ausnahmsweise wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die übrigen Anträge – darunter der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und auf aufschiebende Wirkung – wurden damit gegenstandslos.

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Urteilsnummer: 5A_390/2026

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