Im Januar 2016 stürzte ein Sicherheitsassistent auf vereistem Boden und zog sich eine Halsverdrehung sowie einen Kopfaufprall zu. Nur zwei Monate später, am 22. März 2016, wurde sein Auto seitlich von einem Fahrzeug gerammt, dessen Fahrer eine rote Ampel missachtet hatte. Dabei erlitt er ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie Nackenschmerzen. Beide Unfälle waren bei der Helvetia Versicherung versichert.
Ab Mai 2018 war der Mann dauerhaft vollständig arbeitsunfähig. Er litt unter anhaltenden Kopfschmerzen, Schwindel, Sehstörungen und Gleichgewichtsproblemen. Die Versicherung liess ihn durch mehrere Spezialisten untersuchen – einen Neurologen und einen Psychiater –, die jedoch keine organischen Schäden am Gehirn oder am Nervensystem feststellen konnten. Der Neurologe hielt einen Zusammenhang mit dem Unfall vom Januar 2016 für unwahrscheinlich und begrenzte den Zusammenhang mit dem Unfall vom März 2016 auf wenige Wochen. Helvetia stellte daher im April 2023 die Taggeldzahlungen und die Übernahme von Behandlungskosten rückwirkend per 15. Juni 2016 ein.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und liess eigene Gutachten erstellen. Zudem führte die Invalidenversicherung eine umfangreiche Untersuchung durch das Institut Unisanté durch. Diese Experten bestätigten zwar ein sogenanntes Post-Kommotionssyndrom – also anhaltende Beschwerden nach einer leichten Gehirnerschütterung – als Folge des Unfalls vom März 2016, fanden aber ebenfalls keine organischen Schäden. Das Waadtländer Kantonsgericht wies die Klage des Mannes ab. Da es sich um ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma handle, müsse nach den strengeren Regeln für psychische Unfallfolgen geprüft werden, ob ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden bestehe. Dieser Zusammenhang sei nicht gegeben, weil der Unfall – eine Kollision mit Geschwindigkeiten von 20 und 40 km/h – nur als mittelschwer einzustufen sei und die dafür nötigen Kriterien nicht erfüllt seien.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Die Einwände des Mannes, der Unfall sei schwerer zu gewichten und es seien mehr Kriterien erfüllt, überzeugten die Richter nicht. Weder sei der Unfall besonders dramatisch gewesen, noch lägen organische Verletzungen vor, die eine längere Arbeitsunfähigkeit erklären würden. Die vom Mann zitierten Kriterien wie «Dauer der Beschwerden» oder «ausbleibende Erholung» entsprächen zudem nicht den von der Rechtsprechung anerkannten Beurteilungskriterien. Der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.