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Frau scheitert mit Befangenheitsvorwurf gegen Bundesrichter

Eine Frau wollte drei Bundesrichter wegen Befangenheit ablehnen und ein früheres Urteil anfechten. Beides scheiterte – sie muss die Verfahrenskosten selbst tragen.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Eine Frau aus dem Kanton Waadt hatte im März 2026 gemeinsam mit einer weiteren Person Beschwerden gegen einen Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts eingereicht. Das Bundesgericht wies diese Beschwerden im Mai 2026 ab beziehungsweise erklärte sie für unzulässig. Dagegen wehrte sich die Frau erneut: Im Juni 2026 verlangte sie, dass drei Richterinnen und Richter, die am Urteil vom Mai mitgewirkt hatten, wegen Befangenheit ausgeschlossen werden – und dass das Urteil nochmals überprüft wird.

Zur Begründung führte die Frau im Wesentlichen an, die betreffenden Richter hätten bereits früher negativ über sie entschieden, was den Anschein von Voreingenommenheit erwecke. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es hält fest, dass die blosse Mitwirkung an einem früheren Verfahren – unabhängig von dessen Ausgang – keinen Grund darstellt, Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Weitere konkrete Hinweise auf eine tatsächliche Voreingenommenheit brachte die Frau nicht vor.

Auch ihr Antrag auf nochmalige Überprüfung des Urteils vom Mai 2026 blieb erfolglos. Das Gesetz erlaubt eine solche Überprüfung nur unter engen Voraussetzungen – etwa wenn das Gericht etwas Wesentliches übersehen hat oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Die Frau legte jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die einen solchen Grund belegt hätten. Das Gericht bezeichnete ihre Anträge als offensichtlich unbegründet, teilweise sogar als missbräuchlich.

Das Bundesgericht wies alle Anträge ab und auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 1200 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Kosten vom Staat übernehmen zu lassen – wurde ebenfalls abgelehnt, da ihr Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zudem wurde sie ausdrücklich gewarnt: Sollte sie künftig erneut gleichartige Eingaben einreichen, würden diese ohne weitere Prüfung abgelegt.

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Urteilsnummer: 7F_36/2026

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