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Verurteilter Sexualstraftäter bekommt neues Gutachten

Ein wegen schwerer Sexualdelikte Verurteilter blieb in stationärer Therapie. Nun muss ein neues psychiatrisches Gutachten erstellt werden.

Publikationsdatum: 23. Juli 2026

Ein Freiburger Gericht hatte den Mann 2021 wegen schwerer Sexualdelikte an seiner eigenen Tochter zu 15 Jahren Freiheitsstrafe sowie einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Diese Massnahme kann grundsätzlich unbefristet verlängert werden. Der Verurteilte befindet sich seither in der Strafanstalt Bochuz der Établissements de la plaine de l'Orbe (EPO) und erhält dort eine psychiatrische Behandlung.

Der Verurteilte beantragte eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme oder zumindest deren Aufhebung zugunsten einer ambulanten Behandlung. Die Freiburger Behörden lehnten beide Gesuche ab, das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheide. Dabei stützten sich die Richter massgeblich auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2019 sowie eine Ergänzung von 2020. Der Therapeutenbericht vom Dezember 2024 enthielt zwar aktuelle Informationen zum Therapieverlauf, äusserte sich jedoch nicht zur aktuellen Gefährlichkeit des Mannes und lieferte auch keine Prognose zur Rückfallgefahr.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Verurteilten gut und hob den kantonalen Entscheid auf. Es stellte fest, dass die vorhandenen Unterlagen nicht ausreichen, um verlässlich beurteilen zu können, ob sich die Situation seit dem Gutachten von 2020 verändert hat. Weder der Therapiebericht noch das Gutachten der beratenden Kommission beantworteten die entscheidenden Fragen zur aktuellen Gefährlichkeit und zu den Erfolgsaussichten der Therapie. Das Gericht wies die Sache an die kantonale Instanz zurück mit dem Auftrag zu prüfen, ob ein neues psychiatrisches Gutachten notwendig ist.

Das Bundesgericht rügte zudem, dass dem Verurteilten für das kantonale Beschwerdeverfahren keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt worden war. Da die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht als einfach gelten können und es sich um die erste Entlassungsprüfung handelte, hätte die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Mannes berücksichtigen und ihm eine Anwältin beigeben müssen. Auch in diesem Punkt gab das Bundesgericht dem Verurteilten recht.

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Urteilsnummer: 7B_1252/2025

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