Ein Grundstückseigentümer in einer Walliser Gemeinde liess in einem Industriegebäude auf seiner Parzelle Lagercontainer nutzen – obwohl er dafür keine Nutzungsbewilligung besass. Die Gemeinde hatte ihm und seiner Firma bereits im Mai 2021 verboten, die Container zu bewohnen oder zu nutzen. Trotzdem stellten Behörden bei Kontrollen im Februar 2022 und erneut im November 2024 fest, dass die Räumlichkeiten weiterhin in Betrieb waren: Waren wurden eingelagert, und das Gebäude wies erhebliche Sicherheitsmängel auf – unter anderem bei den Treppen und beim Brandschutz.
Die Gemeindebehörde verhängte zunächst eine Busse von 40'000 Franken. Das Walliser Kantonsgericht reduzierte diese auf 10'000 Franken, bestätigte aber die Verurteilung wegen Verletzung des kantonalen Baugesetzes. Der Eigentümer wehrte sich dagegen und argumentierte, er sei nicht der richtige Adressat der Strafe, da das Gebäude einer Firma gehöre, deren einziger Verwaltungsrat er ist. Zudem habe die Gemeinde die Nutzung stillschweigend geduldet.
Die obersten Richter wiesen diese Argumente ab. Sie hielten fest, dass das Walliser Baugesetz ausdrücklich den Grundstückseigentümer als verantwortliche Person nennt. Da der Eigentümer zudem die Baubewilligung seinerzeit im Namen seiner Firma unterzeichnet hatte, gelte er in doppelter Hinsicht als verantwortlich. Entscheidend sei allein, ob eine gültige Nutzungsbewilligung vorliege – und das war unbestritten nicht der Fall.
Auch der Einwand, die Gemeinde habe die Nutzung geduldet oder die Voraussetzungen für eine Bewilligung seien längst erfüllt, liess das Gericht nicht gelten. Wer Räume ohne Nutzungsbewilligung betreibt, macht sich unabhängig davon strafbar, ob er die nötigen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung erfüllen würde. Die Busse von 10'000 Franken bleibt damit bestehen.