Ein Vater aus dem Kanton Freiburg wurde wegen sexueller Handlungen an seiner eigenen Tochter verurteilt. Die Übergriffe ereigneten sich zwischen 2016 und 2018, als das Mädchen rund zehn Jahre alt war. In drei separaten Vorfällen berührte der Vater seine Tochter über den Kleidern an intimen Körperstellen – einmal während einer Massage im Elternschlafzimmer, einmal beim gemeinsamen Filmabend im Wohnzimmer und einmal bei der Rückkehr von einer Auslandsreise in einem Minibus.
Das Freiburger Bezirksgericht verurteilte den Vater zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer Busse von 800 Franken. Zusätzlich wurde ihm für zehn Jahre verboten, beruflich oder privat mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Eine Landesverweisung sprach das Gericht nicht aus. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil im März 2026.
Der Vater zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, die Aussagen seiner Tochter seien widersprüchlich und unglaubwürdig. Er behauptete, sie beschuldige ihn zu Unrecht aus Ressentiments. Die Bundesrichter wiesen diese Argumentation zurück. Die kantonalen Gerichte hatten die Glaubwürdigkeit der Tochter eingehend geprüft und als überzeugend eingestuft: Ihre Schilderungen seien detailliert, konstant und kohärent gewesen. Dass sie die Anzeige erst mit Verzögerung erstattet hatte und dabei die schwerwiegenden familiären Folgen – darunter die Inhaftierung des Vaters und ihre eigene Unterbringung in einem Heim – in Kauf nahm, sprach nach Ansicht der Gerichte zusätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanzen die Beweise sorgfältig gewürdigt hatten und kein Grund bestand, in deren Schlussfolgerungen einzugreifen. Auch die rechtliche Einordnung der Berührungen als sexuelle Handlungen liess es gelten: Bei Kindern sei dieser Begriff weit auszulegen, und die festgestellten Handlungen erfüllten diesen Tatbestand zweifellos. Die Klage des Vaters wurde vollumfänglich abgewiesen; er muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken tragen.