Ein sri-lankischstämmiger Schweizer Bürger, der seit 1988 in der Schweiz lebt und 2003 eingebürgert wurde, hat eine Tochter, die 2002 im Sri Lanka geboren wurde. Er erkannte die Vaterschaft 2003 an, traf seine Tochter aber erst im Dezember 2016 zum ersten Mal persönlich – da war sie bereits 14 Jahre alt. Die Mutter des Mädchens war 2009 gestorben, woraufhin die Grossmutter die Betreuung übernahm. Nach dem Ende dieser Betreuungssituation zog die Tochter 2017 zu einem Pfarrer und dessen Frau, für die sie kochte und putzte. Auch die Grossmutter starb Anfang 2018.
Im März 2019 reiste die Tochter ohne gültige Papiere in die Schweiz ein. Ihr Vater stellte kurz darauf ein Gesuch, damit sie legal bei ihm bleiben darf – mit der Begründung, die Betreuungssituation im Heimatland habe sich grundlegend verändert. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch jedoch ab und ordnete die Rückkehr der Tochter nach Sri Lanka an. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026.
Das Bundesgericht wies die Klage des Vaters und der Tochter nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass die gesetzliche Frist für den Familiennachzug bereits 2008 abgelaufen war – also lange bevor das Gesuch gestellt wurde. Ein verspäteter Nachzug ist nur bei aussergewöhnlichen familiären Gründen möglich. Das Gericht sah diese Voraussetzung nicht als erfüllt an: Die Tochter lebte bereits seit fast zwei Jahren beim Pfarrer, als sie in die Schweiz einreiste. Zudem habe der Vater noch Verwandte in Sri Lanka, ohne nachzuweisen, dass er versucht hätte, diese für die Betreuung seiner Tochter zu gewinnen.
Die Richter betonten ausserdem, dass es dem Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in der Regel besser entspricht, im vertrauten Umfeld zu bleiben, als in ein Land zu ziehen, dessen Sprache es nicht spricht. Da die Tochter ihr ganzes Leben im Sri Lanka verbracht hatte und nie mit ihrem Vater zusammengelebt hatte, überwogen die Argumente gegen einen Verbleib in der Schweiz. Vater und Tochter müssen zudem die Gerichtskosten von 2000 Franken gemeinsam tragen.