Eine 1978 geborene Servierin rutschte im Januar 2016 hinter dem Tresen aus und zog sich dabei einen Knochenbruch am linken Kniegelenk zu. Sie musste zweimal operiert werden. Ihre Unfallversicherung SWICA stellte die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2017 ein. Die Servierin wehrte sich dagegen und erhielt vom Waadtländer Kantonsgericht 2023 recht: Sie sei bis zum 18. November 2019 vollständig arbeitsunfähig gewesen, danach noch zu 50 Prozent bis zum 23. Dezember 2019. SWICA müsse ihr die Taggelder für diesen gesamten Zeitraum auszahlen.
Bei der Berechnung des nachzuzahlenden Betrags kam es jedoch erneut zum Streit. SWICA zahlte zwar einen Teil der Taggelder nach, zog aber für bestimmte Zeiträume Abzüge vor, weil die Servierin in dieser Zeit teilweise oder vollständig arbeitsfähig gewesen sei und bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet habe. Die Versicherung wollte so rund 41'766 Franken einsparen. Das Kantonsgericht wies diese Sichtweise 2025 zurück: Gemäss dem früheren Urteil von 2023 habe die Frau ununterbrochen Anspruch auf Taggelder gehabt. Allfällige Erwerbseinkommen könnten zwar angerechnet werden, nicht aber eine pauschale Kürzung der Taggelder.
SWICA zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses bestätigte nun die Einschätzung der kantonalen Richter. Das Urteil von 2023 habe die Frage der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit abschliessend geklärt. Da SWICA damals kein Rechtsmittel dagegen ergriffen habe, könne sie diese Frage jetzt nicht mehr neu aufrollen. Die Versicherung ist an das frühere Urteil gebunden.
Zusätzlich sprachen die Richter der Servierin Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr ab dem 1. August 2019 zu. Da die Frau bereits im September 2017 gegen die Einstellung der Taggelder opponiert hatte, waren die gesetzlichen Fristen für den Beginn der Verzugszinspflicht erfüllt. SWICA muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen und der Servierin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken bezahlen.