Ein Tessiner Gastronomiebetreiber und sein Angestellter standen im Verdacht, in einem Gästehaus und einem angrenzenden Bar-Betrieb in den Jahren 2007 und 2008 die Prostitution gefördert zu haben. Konkret wurde ihnen vorgeworfen, zahlreichen Prostituierten genaue Regeln auferlegt zu haben: feste Anwesenheitszeiten, begrenzte Aufenthaltsdauer mit Kunden, Pflicht zur Arbeit an sechs von sieben Tagen und Verbot, das Lokal mit Kunden zu verlassen. Ein erstinstanzliches Gericht verurteilte beide Männer, die Tessiner Berufungsinstanz bestätigte dies zunächst. Das Bundesgericht hob das Urteil jedoch auf, weil die Beschuldigten keine Möglichkeit gehabt hatten, die Aussagen der Prostituierten direkt zu hinterfragen.
Nach der Rückweisung sprach die Berufungsinstanz beide Männer frei. Sie kam zum Schluss, dass die festgestellten Regeln nicht ausreichten, um den Straftatbestand der Förderung der Prostitution zu erfüllen. Zudem ordnete sie die Freigabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen und Bankkonten an und sprach den Freigesprochenen Entschädigungen für ihre Anwaltskosten sowie für die erlittene Untersuchungshaft zu – je rund 12'800 beziehungsweise 13'400 Franken als Genugtuung.
Die Tessiner Staatsanwaltschaft zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte fest, dass die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution nicht neu beurteilt werden kann, weil die Sachverhaltsgrundlage nach wie vor auf Beweisen beruht, die unter Verletzung der Verfahrensrechte der Beschuldigten erhoben wurden. Auch die Einziehung des Bargelds lehnte das Bundesgericht ab: Da die Einnahmen aus dem Barbetrieb und den Übernachtungen der Prostituierten aus an sich legaler Tätigkeit stammten, unterliegen sie keiner Einziehung – selbst wenn die Prostituierten keine gültigen Arbeitsbewilligungen besassen.
In zwei Punkten gab das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft jedoch recht: Erstens darf der Kanton Tessin den Freigesprochenen nicht pauschal fünf Prozent Zins auf die freigegebenen Bankguthaben zahlen, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen wurde. Zweitens hätte die Berufungsinstanz die Genugtuungszahlungen kürzen müssen, weil sie den Männern gleichzeitig einen Teil der Verfahrenskosten auferlegt hatte – was bedeutet, dass sie das Strafverfahren durch eigenes Fehlverhalten mitverursacht haben. Die Sache geht deshalb zur Neubeurteilung dieser beiden Punkte an die Tessiner Berufungsinstanz zurück.